AGB gewerblich

Allgemeine Geschäftsbedingungen für gewerbliche Einkäufer Stand 08.04.2013


I.

Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Die Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen von drebinger Gartentechnik GmbH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von deren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt drebinger Gartentechnik GmbH nicht an, es sei denn, drebinger Gartentechnik GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der drebinger Gartentechnik GmbH gelten auch dann, wenn drebinger Gartentechnik GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von deren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

(2) Die Verkaufsbedingungen der drebinger Gartentechnik GmbH gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) und juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.


Für Endverbraucher gelten gesonderte Bedingungen, die Sie hier einsehen können.


II.

Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Die Bestellung eines Kunden gilt als Angebot gemäß § 145 BGB, drebinger Gartentechnik GmbH kann dieses innerhalb von drei Wochen annehmen. Sämtliche Bestellungen bedürfen der rechtsverbindlichen Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung der bestellten Ware.

(2) Die Angebote der drebinger Gartentechnik GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Sollte drebinger Gartentechnik GmbH nicht in der Lage sein, einen bestellten Artikel zu liefern, behält sie sich vor, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Sollte eine solche nicht verfügbar sein, behält sich drebinger Gartentechnik GmbH vor, insoweit von der Erbringung der Leistung abzusehen und von dem Vertrag zurückzutreten.

(3) Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.


III.

Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von drebinger Gartentechnik GmbH „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Versandkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen von drebinger Gartentechnik GmbH eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz von drebinger Gartentechnik GmbH in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

(3) Die Rechnungsstellung erfolgt normalerweise am Tag der Auslieferung, für Waren die auf Kundenwunsch bestellt werden erfolgt die Rechnungsstellung 5 Tage nachdem der Kunde über die Bereitstellung zur Abholung informiert wurde.

(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Sollte der Abzug von Skonto vereinbart worden Sein beginnt die Skontierungsfrist mit dem Rechnungsdatum.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder von drebinger Gartentechnik GmbH anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(7) Schecks und Wechsel werden nicht angenommen, Zahlungen werden nur per Überweisung, Bar, via PayPal oder in unserem Ladengeschäft per EC Karte mit Geheimnummer angenommen.

(8) Sämtliche Forderungen von drebinger Gartentechnik GmbH gegenüber dem Besteller, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen drebinger Gartentechnik GmbH zum Rücktritt berechtigen.

(9) Bei Überschreitung des Zahlungszieles und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.


IV.

Lieferzeit

(1) Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt Folgendes:

Die von drebinger Gartentechnik GmbH genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ von drebinger Gartentechnik GmbH schriftlich bestätigt worden.

(2) Die Lieferung durch drebinger Gartentechnik GmbH steht unter Vorbehalt. drebinger Gartentechnik GmbH wird unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstlieferung nicht stattfindet, der Kaufvertrag gilt sodann als nicht geschlossen. Ein von drebinger Gartentechnik GmbH übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht.

(3) Der Besteller ist im Falle eines von drebinger Gartentechnik GmbH zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine vom Besteller nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.

(4) Gerät der Besteller in Annahme- oder Schuldnerverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über.

(5) drebinger Gartentechnik GmbH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist drebinger Gartentechnik GmbH zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist eine Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) drebinger Gartentechnik GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Im Übrigen haftet drebinger Gartentechnik GmbH im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.


V.

Gefahrenübergang – Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen dessen Werkes oder Lagers, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges der verkauften Ware auf den Besteller über, auch wenn drebinger Gartentechnik GmbH mit eigenen oder fremden Fahrzeugen frei Bestimmungsort zu liefern hat. Die Wahl des Transport-, Beförderungs- und Schutzmittels bleibt drebinger Gartentechnik GmbH haftungsfrei überlassen, falls der Besteller nicht besondere Anweisungen gibt, die drebinger Gartentechnik GmbH annimmt. Transport- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Lieferung „frei Baustelle/Lager“ bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfahrtstrasse vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Wird als Zahlungsart Nachnahme gewählt, so trägt der Besteller in jedem Fall die Nachnahmegebühr; diese beträgt 9,00 € zzgl MwSt. € je Paket.

(2) Verzögert sich der Versand oder die Abholung durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Besteller zu tragen.

(3) drebinger Gartentechnik GmbH ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist von drebinger Gartentechnik GmbH schriftlich übernommen worden. Sofern der Besteller es wünscht, wird drebinger Gartentechnik GmbH die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

(4) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Mehrwegpaletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.


VI.

Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel drebinger Gartentechnik GmbH unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden von drebinger Gartentechnik GmbH nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich anzuzeigen. Beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. (2) Angelieferte Waren sind noch in Gegenwart des Transporteurs auf Transportschäden zu untersuchen Sichtbare Mängel und Beschädigungen der Verpackung müssen sofort beim Transporteur bemängelt und von diesem bestätigt werden.

Nicht offenkundige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

(3) Mängelrügen werden als solche nur dann von drebinger Gartentechnik GmbH anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.

(4) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an drebinger Gartentechnik GmbH kann nur mit deren vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis von drebinger Gartentechnik GmbH erfolgen, brauchen von dieser nicht angenommen werden. In diesem Fall trägt der Besteller die Kosten der Rücksendung.

(5) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr seit Auslieferung. Der Besteller hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

(7) Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung von drebinger Gartentechnik GmbH Folgendes:

Der Besteller hat drebinger Gartentechnik GmbH zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. Schadensersatz kann der Besteller nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch drebinger Gartentechnik GmbH geltend machen. Der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III i.V.m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden ( § 280 II i.V.m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der

Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.

Ist der Besteller für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Bestellers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.


VII.

Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. drebinger Gartentechnik GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

(2) Soweit die Schadensersatzhaftung drebinger Gartentechnik GmbH gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von drebinger Gartentechnik GmbH.


VIII.

Eigentumsvorbehalt

(1) Jede von drebinger Gartentechnik GmbH gelieferte Ware bleibt deren Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

(2) Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Besteller ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Bestellers gestattet. Keinesfalls darf die Ware aber im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.

(3) Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Besteller tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an drebinger Gartentechnik GmbH ab. Der Besteller ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber drebinger Gartentechnik GmbH nach kommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann drebinger Gartentechnik GmbH verlangen, dass der Besteller drebinger Gartentechnik GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. drebinger Gartentechnik GmbH ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Bestellers zu prüfen und deren Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

(4) Ist die Forderung des Bestellers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Besteller hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an drebinger Gartentechnik GmbH ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den drebinger Gartentechnik GmbH dem Besteller für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.

(5) Im Falle einer Pfändung der Ware bei dem Besteller ist drebinger Gartentechnik GmbH sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollsteckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von drebinger Gartentechnik GmbH gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt, damit drebinger Gartentechnik GmbH Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, drebinger Gartentechnik GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den drebinger Gartentechnik GmbH entstandenen Ausfall.

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist drebinger Gartentechnik GmbH berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch drebinger Gartentechnik GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, drebinger Gartentechnik GmbH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch drebinger Gartentechnik GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. drebinger Gartentechnik GmbH ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(7) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(8) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für drebinger Gartentechnik GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, drebinger Gartentechnik GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt drebinger Gartentechnik GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(9) Wird die Kaufsache mit anderen, drebinger Gartentechnik GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt drebinger Gartentechnik GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller drebinger Gartentechnik GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für drebinger Gartentechnik GmbH.

(10) Der Besteller tritt drebinger Gartentechnik GmbH auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(11) drebinger Gartentechnik GmbH verpflichtet sich, die drebinger Gartentechnik GmbH zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert deren Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt drebinger Gartentechnik GmbH.


IX.

Rücktrittsrecht von drebinger Gartentechnik GmbH

drebinger Gartentechnik GmbH ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

(1) Wenn sich entgegen der vor Vertragsabschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Besteller nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Besteller oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Besteller. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen drebinger Gartentechnik GmbH und dem Besteller handelt.

(2) Wenn sich herausstellt, dass der Besteller unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.

(3) Wenn die unter Eigentumsvorbehalt von drebinger Gartentechnik GmbH stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Bestellers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit drebinger Gartentechnik GmbH ihr Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.


X.

Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von drebinger Gartentechnik GmbH Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz des Lieferanten zu erbringen; drebinger Gartentechnik GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Geschäftssitz von drebinger Gartentechnik GmbH Erfüllungsort.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.




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